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   VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249   

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https://dejure.org/2008,35455
VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249 (https://dejure.org/2008,35455)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249 (https://dejure.org/2008,35455)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - 19 ZB 07.1249 (https://dejure.org/2008,35455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Durchführung von Integrationskursen; keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts von Kommunen durch Verpflichtung zur Erhebung einer Mindestgebühr auch gegenüber sog. "Selbstzahlern"

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 28 Abs. 2; AufenthG § 43 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    D (A), Integrationskurs, Gemeinde, kommunale Selbstverwaltung, Finanzhoheit, Gebühren, Organisationshoheit, Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249
    Ob hierzu über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinaus (vgl. hierzu BVerfGE 26, 228 [244]) auch eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]; 71, 25 [36 f.]; 83, 363 [386]).

    Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 GG, auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung stillschweigend als mitgarantiert ansieht, was das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen hat, jedenfalls solange keinen Schutz, wie die Finanzausstattung insgesamt nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 23, 353 [369, 373 f.]; 26, 228 [244]; 83, 363 [386]).

    Zum einen bietet Art. 28 Abs. 2 GG gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten nur dann Schutz, wenn die Finanzausstattung insgesamt in Frage gestellt ist (vgl. BVerfGE 83, 363 [386] m.w.N.), was die Klägerin auch insoweit nicht dargelegt hat.

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249
    Ob hierzu über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinaus (vgl. hierzu BVerfGE 26, 228 [244]) auch eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]; 71, 25 [36 f.]; 83, 363 [386]).

    Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 GG, auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung stillschweigend als mitgarantiert ansieht, was das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen hat, jedenfalls solange keinen Schutz, wie die Finanzausstattung insgesamt nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 23, 353 [369, 373 f.]; 26, 228 [244]; 83, 363 [386]).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249
    a) Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gehört auch die Finanzhoheit der Gemeinden (vgl. BVerfGE 26, 172 [180 - 184]; 71, 25 [36] jeweils m.w.N.).

    Ob hierzu über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinaus (vgl. hierzu BVerfGE 26, 228 [244]) auch eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]; 71, 25 [36 f.]; 83, 363 [386]).

  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249
    a) Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gehört auch die Finanzhoheit der Gemeinden (vgl. BVerfGE 26, 172 [180 - 184]; 71, 25 [36] jeweils m.w.N.).

    Ob hierzu über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinaus (vgl. hierzu BVerfGE 26, 228 [244]) auch eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]; 71, 25 [36 f.]; 83, 363 [386]).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249
    Die Vorschrift schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 21, 191 [194]; 69, 145 [148 f.]; 70, 288 [294]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249
    Die Vorschrift schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 21, 191 [194]; 69, 145 [148 f.]; 70, 288 [294]).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249
    Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 GG, auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung stillschweigend als mitgarantiert ansieht, was das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen hat, jedenfalls solange keinen Schutz, wie die Finanzausstattung insgesamt nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 23, 353 [369, 373 f.]; 26, 228 [244]; 83, 363 [386]).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249
    Die Vorschrift schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 21, 191 [194]; 69, 145 [148 f.]; 70, 288 [294]).
  • BVerfG, 23.09.1994 - 2 BvR 1547/85

    Haftendes Eigenkapital von kommunalen Sparkassen und Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2008 - 19 ZB 07.1249
    b) Hiervon ausgehend oblag es der Klägerin, substantiiert darzulegen (vgl. § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO), dass sie durch die ihr infolge der Verpflichtung zur Erhebung einer Mindestgebühr entstehenden Folgekosten in Höhe von (angeblich) ca. 134.000,-- EUR jährlich ihre sonstigen Aufgaben - gegebenenfalls nach einem Überdenken der Prioritäten - nicht mehr angemessen oder im erforderlichen Mindestmaß zu erfüllen vermag (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der I. Kammer des 2. Senats vom 23.9.1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, 370 [371 a.E.]).
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